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Das Hochschulrahmengesetz: Schritte zur Juniorprofessur |
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Die Juniorprofessur wurde im Jahr 2002 mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) eingeführt. Die Länder Bayern, Thüringen und Sachsen haben Klage gegen die 5.HRG –Novelle vor dem Bundesgericht erhoben. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur 5. HRG-Novelle am 27. Juli 2004 lautete, dass der Bund seine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung in Hochschulfragen überschritten habe. Während der Stifterverband und der Hochschulverband die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begrüßten, appellierten die Hochschulrektorenkonferenz und die DFG an die Länder, nun möglichst bald die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, um dieser für den Innovationsprozess unverzichtbaren Personengruppe attraktive Karrieremöglichkeiten in Deutschland auch weiterhin zu sichern.
Um die Rechtssicherheit wieder herzustellen, wurde am 27. 0ktober 2004 ein mit den Ländern abgestimmter Gesetzentwurf zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom Bundeskabinett beschlossen.
Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2004 die Gesetzesnovelle zur Absicherung der Juniorprofessur und der Zeitverträge an Hochschulen gebilligt. Die Habilitation ist weiterhin möglich. Die Juniorprofessur ist nun nicht mehr Regelvoraussetzung für die Berufung in ein Professorenamt.
Weitere Informationen finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
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